Satzung des Vereins Pro Arbeit Rosenheim

(Stand: September 2011)

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen “Pro Arbeit Rosenheim e. V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim

§2 Eintragung

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.

§3 Geschäftsjahr:

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Zweck des Vereins:

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung und der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht:

a) im Bereich der Förderung der Berufsbildung durch

  • Fortbildung und Qualifizierung sowie
  • berufsbildende Beratung

b) im Bereich der Jugendhilfe durch

  • präventive Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit, insbesondere Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

(2) Ziel des Vereins ist es, im Rahmen der auf regionaler Ebene gegebenen Möglichkeiten:

  • der Arbeitslosigkeit von Erwachsenen und Jugendlichen präventiv entgegenzuwirken,
  • die Wiedereingliederung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohter Personen in den Arbeitsmarkt zu fördern,
  • Chancen von benachteiligten Jugendlichen in Schule und Beruf zu verbessern,
  • Chancengleichheit von Frauen und Mädchen im Erwerbsleben zu fördern,
  • die Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt insgesamt zu verbessern.

Der Verein engagiert sich für die schulische und berufliche Ausbildung benachteiligter Jugendlicher, sowie für Frauen, die nach der Familienpause Probleme beim Wiedereinstieg in das Arbeitsleben haben oder einer besonderen beruflichen Förderung bedürfen.

Soweit erforderlich kooperiert der Verein bei Projekten auf Basis schriftlicher Vereinbarung mit entsprechend fachlich qualifizierten Einrichtungen, die entweder als gemeinnützig anerkannt oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein müssen. Bei der Förderung von Maßnahmen dürfen Mittel nur an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts weitergegeben werden. Die Mittel sind zweckgebunden im Sinne des §4 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden.

§5 Gemeinnützigkeit:

(1) Der Verein Pro Arbeit Rosenheim e. V. mit Sitz in Rosenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Maßnahmen gemäß § 4 dieser Satzung.

(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des privaten Rechts,
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts,
d) Handelsgesellschaften und sonstige Personenvereinigungen.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Er kann die Entscheidung über die Aufnahme auch der Mitgliederversammlung überlassen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller bekanntzugeben.

(3) Neben ordentlichen Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Diese sind durch den Vorstand in geeigneter Form über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sie haben aber kein Stimmrecht.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet

(1) durch Tod bzw. bei juristischen Personen oder anderen Vereinigungen bei deren Auflösung oder Erlöschen,

(2) durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt erklärt worden ist.

(3) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann ferner durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Bei Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied hat vor seinem Ausschluss das Recht auf Anhörung.

§8 Mitgliedsbeiträge

(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.

(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch jährliche Spenden, mindestens in Höhe des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes und tragen damit wesentlich zur Verwirklichung der Ziele des Vereins bei.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Beirat

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Festsetzung des Beitrages,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
g) alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einberufen. Der Verein hat die Möglichkeit, die Einladung in Textform zu versenden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Solche Anträge sind auf der Mitgliederversammlung zu behandeln, soweit es sich nicht um Anträge auf Satzungsänderungen des Vereins handelt. Anträge auf Satzungsänderungen sind erst auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.

(4) Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies nach seiner Meinung im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(5) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/5 der ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Ist die Versammlung danach nicht beschlussfähig, ist innerhalb einer Frist von maximal einem Monat eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen,die auch am gleichen Tag stattfinden kann und die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(8) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungütige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es jedoch einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die erforderliche Mehrheit zur Auflösung des Vereins ist in §15 geregelt.

(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist in einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen er halten haben, derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird vor der Versammlung vom Vorstand bestimmt.

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vorstand kann einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schatzmeister berufen, die beide nicht zum Vorstand gehören.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.

(4) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(7) Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglieder sind. Über solche Projekte kann gesondert Buch geführt werden; über deren Tätigkeit ist jährlich zu berichten.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, mit der Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben und Durchführung der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Vereins einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerein zu bevollmächtigen. Der Aufgabenbereich soll im Geschäftsführervertrag durch eine Stellenbeschreibung niedergelegt werden.

(9) Mitglieder des Vorstands dürfen zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Organ, die sie ehrenamtlich leisten, mit der Wahrnehmung fachbezogener Aufgaben gegen Entgelt beauftragt werden.

§12 Beirat

(1) Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Dem Beirat sollen stets angehören:
a) der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt Rosenheim als Vorsitzende
b) der Landrat bzw. die Landrätin des Landkreises Rosenheim,
c) der bzw. die Vorsitzende des Bayerischen Gemeindetages – Kreisverband Rosenheim.

(2) Als weitere Mitglieder sollen Personen benannt werden, die dem Zweck und den Zielen des Vereins in besonderer Weise nahestehen, insbesondere:

  • Vertreter von Wirtschaftsunternehmen
  • Vertreter von Arbeitnehmervereinigungen
  • Vertreter von Arbeitgeberverbänden
  • Vertreter von Kammern
  • Vertreter von Arbeitgeberverwaltung
  • Vertreter von Gebietskörperschaften
  • Vertreter karitativer und sozialer Einrichtungen
  • Vertreter kirchlicher Einrichtungen

(3) Der Beirat hat bis zu 10 Mitglieder, die durch Beschluss des Vorstands ernannt werden.

(4) Die regelmäßige Sitzung des Beirats findet einmal jährlich statt. Die Regelungen des § 10 finden, soweit einschlägig, entsprechende Anwendung.

§13 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt §11 Abs. 2 gilt für sie entsprechend.

(2) Die Rechnungsprüfer haben nach freiem Ermessen das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, der einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder bedarf. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, hat in schriftlicher Form unter besonderem Hinweis auf den Antrag auf Auflösung zu erfolgen. Wird in der Mitgliederversammlung die 3/4 Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Rosenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.